AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma enwitec electronic GmbH & Co.KG
I. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die Angebote des Lieferers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich der Geltung der Bedingungen des Bestellers zustimmt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt. Die Annahme der Reisenden oder Vertretern erteilten Aufträge bleibt vorbehalten und bedarf gleichfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Zu einem Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sowie nähere Beschreibungen, sind nur annähernd maßgebend und dienen der ungefähren Beschreibung und Festlegung des Liefergegenstandes. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. Diese Angaben stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes dar. Der Lieferer behält sich Änderungen von Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes bis zur Lieferung vor.
2. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, wie auch Prospekte und Kataloge behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Jedwede Verwendung außerhalb des zu Grunde liegenden Vertrages, wie auch die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
III. Preise und Zahlungen
1. Preise gelten ohne Verpackung, ohne Fracht und ohne Versicherung ab Werk und nicht für Nachbestellungen. Kosten der Verpackung wird separat berechnet, für Transport und Versicherung nach Anfall und Vereinbarung. Rahmenverträge werden von diesen Regelungen nicht betroffen, entsprechende Konditionen sind gesondert vereinbart.
2. Grundlage der Preise sind die Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Erhöhen sich diese Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, ist der Lieferer zu entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises berechtigt. Aus einer solchen Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers zum Rücktritt nicht hergeleitet werden.
3. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate nach Vertragsschluss oder erfolgt die Lieferung tatsächlich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, so ist der Lieferer berechtigt, den am Tage der Ausführung der Lieferung gültigen Preis zu berechnen.
4. Der vereinbarte Lieferpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, unbeschadet einer etwaigen anderweitigen Abrede. Zahlungen an Reisende oder Vertreter des Lieferers sind ohne schriftliche Inkassovollmacht unzulässig. Bei mehreren offenen Rechnungen werden Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen verrechnet, sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden Zahlungen zunächst auf Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung verrechnet, wiederum jeweils auf die älteren Rechnungen.
5. Zurückbehaltung und Aufrechnung gegen den Kaufpreis sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Verzug
1. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen oder bei nachträglicher Stundung werden gesetzliche Zinsen berechnet.
2. Wenn der Besteller einen Scheck nicht einlöst, oder wenn dem Lieferer wesentliche Verschlechterungen in den Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, welche den Zahlungsanspruch gefährden, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Werden solche Umstände bekannt nach Abschluss des Vertrages aber vor Ausführung der Lieferung, kann der Lieferer seine Leistung verweigern und Bewirkung der Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung verlangen, auch dann, wenn andere Zahlungsbedingungen- und Fristen vereinbart wurden, alternativ kann der Lieferer die Leistung einer Sicherheit verlangen.
3. Wenn der Besteller auch ansonsten seinen Zahlungspflichten nach Mahnung mit Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung nicht nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Teilzahlungsgeschäftes kann der Lieferer wegen Zahlungsverzugs des Bestellers unter den dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Lieferer weiter berechtigt, Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen, wenn der Lieferer dem Besteller vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hatte. Sofern der Lieferer Schadenersatz statt der Leistung verlangt, ist er berechtigt, als Schadenspauschale 25 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Abzug zu berechnen. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, dem Besteller steht es ebenso frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Besteller nicht nur in Verzug mit der Zahlung, sondern auch mit Annahme der Ware oder einer sonstigen Mitwirkungspflicht befindet.
5. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag nach Auslieferung der Ware, hat der Lieferer neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Waren einen Anspruch auf Vergütung der Gebrauchsüberlassung, dieser Anspruch tritt selbständig neben Schadenersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
6. Sämtliche obige Regelungen gelten auch in den Fällen direkter Belieferung des Endkunden durch den Lieferanten auf Geheiß des Bestellers.
V. Lieferzeit
Lieferung sowie Lieferzeit, bzw. gegebenenfalls Abholung des Bestellers wird separat vereinbart.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie etwa Betriebsstörungen, Rohstoffmängel, Verkehrsstörungen etc., die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vor- oder Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere Beibringung eventuell behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen.
Ansonsten verlängern sich Lieferzeit und Lieferfrist angemessen.
VI. Versand
Alle Versendungen erfolgen nach bestem Ermessen des Lieferers auf Kosten des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferer vorbehalten, aus der getroffenen Wahl können dem Lieferer gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden.
VII. Versand nach dem Ausland
Versendungen nach dem Ausland unterliegen gegebenenfalls zusätzlichen allgemeinen Verkaufsbedingungen für Export und sonstigen zusätzlichen besonderen Vereinbarungen. Zusätzlich gelten die incoterms 2010 vereinbart, es steht dem Lieferer frei, hierauf zurückzugreifen.
VIII. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht mit Übergabe der Waren an den Transporteur auf den Besteller über, gleichviel, ob der Lieferant oder der Besteller den Transporteur beauftragt haben, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat, unbeschadet etwaiger anderweitiger Vereinbarungen.
Verzögert sich der Versand, der nach Wahl des Lieferers durch Bahn oder Spedition erfolgen kann, infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
IX. Gewährleistung
Liegen Mängel der Lieferung vor, werden diese nach Wahl des Lieferers beseitigt oder die mangelhaften Gegenstände durch Lieferung neuer mangelfreier Waren ersetzt, die ersetzten Teile werden Eigentum des Lieferers.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes. Instandsetzung von defekter Ware erfolgt im Hause des Herstellers. Aufwendungen für De- und Remontage, Transport, Verpackung etc. werden vom Besteller getragen.
Im Rahmen der Lieferung weitergegebene Herstellergarantien, wie auch Konformitäts- und/oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Herstellers stellen keine eigene Garantie des Lieferers und keine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung des Lieferers dar.
Der Lieferer übernimmt bei Geschäften, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, keine Gewährleistung für Produktkomponenten, die vom Besteller beigestellt worden sind.
X. Verjährung
Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Waren. Die gesetzliche Frist gilt jedoch, als das Gesetz für Sachmängelansprüche bei Bauwerken und Sachen für Bauwerke, den Rückgriffsanspruch des Bestellers nach § 478, 479 BGB oder für Baumängel längere Fristen vorschreibt. Die gesetzliche Verjährung gilt ferner in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und arglistigem Verschweigen des Mangels.
XI. Haftung auf Schadenersatz
1. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, sofern der Kunde Ansprüche geltend macht die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wird ist die Haftung ausgeschlossen.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln, insbesondere auch auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Eventuelle Wartungs- und Inspektionsarbeiten muß der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig und sorgfältig durchführen.
2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um den Lieferer die Ausübung seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu ermöglichen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen haftet der Besteller für entstehenden Ausfall des Lieferers.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Bruttokaufpreises der Forderung des Lieferers an diesen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehen. Dies unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft werden. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt, hiervon unberührt bleibt die Befugnis des Lieferers, die Forderungsabtretung offen zu legen und die Forderungen selbst einzuziehen. Dies unterbleibt, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich dem Lieferer alle erforderlichen Angaben zu dessen Käufern zu machen und die nötigen Unterlagen auszuhändigen und dem Lieferer die Offenlegung der Abtretung zu ermöglichen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirkt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eigenen Forderung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt der Eigentumsvorbehalt vollumfänglich weiter. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes befugt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser Vorbehaltswaren schon jetzt an den Verkäufer ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet oder verarbeitet weiter veräußert wird.
5. Werden die gelieferten Waren mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Eigentum an der neuen Sache wiederum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum des Lieferers für diesen.
6. Werden die gelieferte Ware oder daraus hergestellten Gegenstände oder Sachen vom Besteller weiter veräußert oder direkt bzw. nachverändert in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Dritten werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer oder Dritte auf den Lieferer zur Sicherung seiner Forderungen über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.
7. Der Lieferer gibt ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
XIII. Sonstiges
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich, die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand wird am Sitz des Lieferers vereinbart, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, dem Lieferer bleibt es jedoch unbenommen, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Lieferer und Besteller sind schriftlich niederzulegen, Schriftform gilt auch für sämtliche Änderungen und/oder Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages. Schriftform gilt insofern auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
Allgemeine Einkaufsbedingungen der enwitec electronic GmbH & Co.KG
I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Verbindlich ist nur eine schriftliche Bestellung, mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit noch der schriftlichen Bestätigung.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
II. Annahme des Angebot – Auftragsbestätigung – Angebotsunterlagen
1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche anzunehmen, danach sind wir nicht mehr an die Bestellung, unser Angebot gebunden.
2. Die Annahmeerklärung kann auch durch Email oder Telefax erfolgen. In der Auftragsbestätigung ist ebenso wie in weiterem Schriftverkehr stets Bezug zu nehmen auf die Bestellnummer.
3. Für Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 12.
III. Preise – Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
5. Rechnungen für Teilleistungen werden von uns nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung vor Ausführung des Gesamtauftrages fällig und bezahlt.
IV. Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Bei umfangreichen Lieferungen ist der Anlieferungstermin jeweils 3 Arbeitstage vorher anzuzeigen. Aufwendungen, die dem Lieferanten dadurch entstehen, dass keine vorherige Abstimmung mit uns erfolgte, sind von dem Lieferanten zu tragen.
Die Lieferung soll möglichst zu nachfolgenden Zeiten erfolgen:
Montag – Donnerstag 7:00 Uhr – 16:30 Uhr
Freitag 7:00 Uhr – 12:00 Uhr
Lieferungen zu anderen Zeiten müssen vorab fernmündlich vereinbart werden.
4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
5. Teillieferungen sind als solche genau zu bezeichnen, eine Verpflichtung zur Abnahme von Teillieferungen besteht für uns nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
V. Gefahrenübergang – Dokumente – Qualitätsmanagementsystem
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen, die Kosten für Verpackung und Versendung trägt grundsätzlich der Lieferant. Die Gefahr geht über mit Übergabe an uns an der bezeichneten Verwendungsstelle.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Sämtliche Papiere sind in jeweils zweifacher Ausfertigung zu erteilen, in den Lieferscheinen muss der Inhalt der Sendung, (Stückzahl, Bestellnummer, Gebindezahl usw.) genau bezeichnet werden.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, unaufgefordert für die gelieferten Waren eine Non-Dual-Use Erklärung und eine Langzeitlieferanten-Erklärung in schriftlicher Form an uns zu übermitteln.
4. Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem und weist seine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2000 nach. Auf Verlangen weist der Lieferant die Qualität der Produkte durch Vorlage von Prüfbescheinigungen nach.
VI. Ausführung der Leistung
1. Der Lieferant gewährleistet die bestimmungsgemäße Funktion, Ausführung und Nutzungsmöglichkeit der Auftragsgegenstände, insbesondere die Erfüllung vorgeschriebener Normen zur Betriebssicherheit.
Der Lieferant ist verpflichtet bei jeder Lieferung auch die entsprechenden Dokumente zu übermitteln als Nachweis der Prüfung und Zulassung des Produktes zur Verwendung in der DC-Anschlusstechnik.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns über mögliche, mit dem Einsatz des Vertragsgegenstandes verbundene Gefahren umfassend zu informieren. So genannte Gefahrstoffblätter sind unaufgefordert mitzuliefern.
VII. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Die Durchführung von Stichproben ist dabei ausreichend.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
VIII. Entdeckung des Mangels nach Verarbeitung und Auslieferung
1. Zeigt sich ein Mangel der Ware erst nach Verarbeitung und Auslieferung an den Endkunden, sind wir berechtigt, neben den Ansprüchen aus gesetzlicher Gewährleistung auch ohne Fristsetzung Geltendmachung von Nacherfüllung/Mängelbeseitigung bei dem Endkunden selbst tätig zu werden und die Mängelbeseitigung durchzuführen.
2. Beruht der geltend gemachte Mangel und die dadurch verursachten Kosten lediglich auf der vom Lieferanten bezogenen Ware, so trägt dieser nicht nur die Kosten des eventuellen Austausches oder der Reparatur, sondern auch darüber hinausgehende Kosten für Anfahrt, Tätigkeit vor Ort und zusätzliches Material.
3. Ist der Mangel anteilig durch die Ware des Lieferanten und die damit entstandenen Kosten verursacht, so trägt der Lieferant unsere diesbezüglichen Kosten im selben prozentualen Verhältnis.
IX. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 3 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Höhere Deckungssummen können im Einzelfall vereinbart werden.
X. Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
XI. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für sich.
3. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
XII. Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
XIII. Sonstiges
1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Betriebsort, bzw. die in der Bestellung angegebene Verwendungsstelle Erfüllungsort.
3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen wirksam, die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
4. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Lieferer und Besteller sind schriftlich niederzulegen, Schriftform gilt auch für sämtliche Änderungen und/ oder Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages. Schriftform gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
5. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts CISG.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma enwitec GmbH & Co.KG für Reparatur-/Servicetätigkeit
I. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Reparatur- wie Servicetätigkeiten des Auftragnehmers Firma enwitec GmbH & Co.KG sowohl bei Reparaturen und Service für selbst gelieferte Anlagen und Geräte wie auch Reparaturen von Anlagen und Geräten die dem Auftraggeber von Dritten geliefert wurden.
Im Folgenden wird einzig die Formulierung Reparatur verwendet, sämtliche Bedingungen gelten auch für reine Serviceleistungen ohne Reparaturtätigkeit.
II. Vertragsschluss
1. Für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der zu leistenden Reparatur ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
2. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend.
3. Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
III. Nicht durchführbare Reparatur
1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
• der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
• Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
• der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
• der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
IV. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers
1. Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte X und XI entsprechend.
b.Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
d.Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
f. Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
g.Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
h.Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
V. Reparaturfrist, Reparaturverzögerung
1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein.
VI. Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
VII. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
VIII. Zurückbehaltung und Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IX. Ausschluss der Gewährleistung
1. Eine Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
2. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
X. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt IX.
2. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b.bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d.bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
g.Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
XI. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IV. 3 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller sind schriftlich nieder zulegen, Schriftform gilt auch für sämtliche Änderungen und/ oder Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages.
4. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam, die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt.
Allgemeine Vertragsbedingungen zur Anlagenüberwachungsdienstleistung
Die enwitec electronic GmbH & Co. KG (nachfolgend „enwi“ genannt) erbringt eine entgeltliche Dienstleistung dergestalt, dass sie für den Kunden/Nutzer ein Onlineportal zur Verfügung stellt, welches es ermöglicht, Mess- und Zählerdaten von Energieerzeugungsanlagen zu erfassen und zu verwalten. Diese Dienstleistung erbringt die enwitec electronic GmbH & Co. KG ausschließlich zu den nachfolgend näher beschriebenen Bedingungen:
1. Leistung
Die enwi geht mit dem Kunden (nachfolgend „Nutzer“ genannt) ein direktes Dienstleistungsverhältnis ein, welches die technische Anlagenüberwachung zum Gegenstand hat. Dieses Vertragsverhältnis bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung und diesen Bestimmungen.
Die erwarteten Energieerträge (Sollzustand) werden mit den gemessenen Energieerträgen (Istzustand) verglichen. Abweichungen werden durch die eingesetzte Software registriert und angezeigt. Diese Daten werden dem Nutzer zur Verfügung gestellt. Anlagenstörungen werden ebenfalls registriert und dem Nutzer unverzüglich angezeigt.
Darüber hinaus erhält der Nutzer ein einfaches Nutzungsrecht in Form einer Nutzungslizenz, sodass er über die eingesetzte Software auch aktiv die Anlagendaten abfragen kann.
Die enwi ist berechtigt, den Leistungs- und Lieferumfang jederzeit zu ändern. Änderungen im Leistungs- und Lieferumfang bedürfen der Schriftform und werden einen Monat nach Bekanntgabe wirksam. Im Falle einer wesentlichen Änderung im Leistungs- und Lieferumfang ist der Partner berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von einer Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe der Änderung ausgeübt werden.
Dieser Vertrag über Monitoringdienstleistungen gilt für die jeweilige Anlage am jeweiligen Standort. Der Nutzer hat die Größe und den Standort der zu überwachenden Anlage und alle zum Monitoring nach diesem Vertrag notwendigen Daten an die enwi zu melden. Sollten hierfür personenbezogene Daten notwendig sein, insbesondere, weil der Nutzer die Anlage an einen Endkunden weiterverkauft hat, so hat der Nutzer selbst dafür Sorge zu tragen, dass er die nötigen Daten des Endkunden an die enwi weiterleiten kann und darf. Insbesondere hat der Nutzer in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass er im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes handelt.
2. Preise
Die Preise bemessen sich nach der gültigen Preisliste oder der gegenständlichen Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung ist hierbei vorrangig.
Die gegenständliche Dienstleistung wird vom Kunden im Rahmen der jeweiligen Vertragslaufzeit jeweils für ein Jahr im voraus bezahlt (die Vertragslaufzeit kann länger sein). Die Rückforderung des im voraus bezahlten Jahresentgelts durch den Nutzer wegen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die vorzeitige Vertragsauflösung auf einen Umstand zurückzuführen ist, den ausschließlich enwi zu vertreten hat.
3. Laufzeit
Diese Vereinbarung wird für die in der Auftragsbestätigung festgelegte Zeit getroffen. Ersatzweise gilt dieser Vertrag über einen Zeitraum von fünf Jahren. Er ist vor Ablauf mit einer dreimonatigen Frist schriftlich durch eine der Parteien zu kündigen. Anderenfalls verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
4. Haftung
Soweit am gegenständlichen Geschäft Verbraucher nicht beteiligt sind, greifen folgende Haftungsbeschränkungen.
Die enwi haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im Übrigen haftet sie nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden aus entgangenem Gewinn des Nutzers. Dieser Haftungsausschluss greift ausdrücklich nicht für Personenschäden oder für Schäden, die auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten begründet sind.
Diese Vereinbarung gilt hinsichtlich der Haftung von enwi auch für die etwaig zurechenbare Haftung der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen von enwi.
In diesem Zusammenhang weist enwi darauf hin, dass sie im Rahmen der gegenständlichen Dienstleistung keinerlei Betriebsführung der Nutzeranlagen übernimmt.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung im Dienstvertrag.
5. Allgemeine Bestimmungen
Ergänzend und subsidiär sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der enwi anwendbar.
Hinsichtlich der Vertragsausgestaltung gelten folgende Vereinbarungen ergänzend, wobei die jeweils erstgenannte vorrangig sein soll:
Die Auftragsbestätigung, diese allgemeinen Vertragsbedingungen zur Anlagenüberwachung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der enwitec electronic GmbH & Co. KG.
Mit Vereinbarung des Vertragsgegenstandes gemäß der Auftragsbestätigung, in der auch Bezug auf die allgemeinen Vertragsbedingungen zur Anlagenüberwachung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der enwitec electronic GmbH & Co. KG genommen wird, werden diese allgemeinen Vertragsbestimmungen mit vereinbart. Sie sind textlich auch einsehbar unter: www.enwitec.eu.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht wirksam sein oder später unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, ersatzweise eine neue Regelung zu finden, die der ursprünglichen möglichst nahe kommt.
Es gilt deutsches Recht. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt der Gerichtsstand als vereinbart, der nach dem Sitz der enwitec electronic GmbH & Co. KG
maßgeblich ist.
Allgemeine Vertragsbedingungen zur Anlagenüberwachungsdienstleistung
(ehemalige HaWi Kunden)
Die enwitec electronic GmbH & Co. KG (nachfolgend „enwi“ genannt) erbringt eine entgeltliche Dienstleistung dergestalt, dass sie für den Kunden/Nutzer ein Onlineportal zur Verfügung stellt, welches es ermöglicht, Mess- und Zählerdaten von Energieerzeugungsanlagen zu erfassen und zu verwalten.
Die enwi übernimmt hierbei ehemalige HaWi-Kunden (HaWi Energietechnik AG / HaWi Project GmbH) und erbringt eine Dienstleistung ausschließlich zu den nachfolgend näher beschriebenen Bedingungen:
1. Leistung
Die enwi geht mit dem Kunden (nachfolgend „Nutzer“ genannt) ein direktes Dienstleistungsverhältnis ein, welches die technische Anlagenüberwachung zum Gegenstand hat. Dieses Vertragsverhältnis bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung und diesen Bestimmungen.
Die erwarteten Energieerträge (Sollzustand) werden mit den gemessenen Energieerträgen (Istzustand) verglichen. Abweichungen werden durch die eingesetzte Software registriert und angezeigt. Diese Daten werden dem Nutzer zur Verfügung gestellt. Anlagenstörungen werden ebenfalls registriert und dem Nutzer unverzüglich angezeigt.
Darüber hinaus erhält der Nutzer ein einfaches Nutzungsrecht in Form einer Nutzungslizenz, sodass er über die eingesetzte Software auch aktiv die Anlagendaten abfragen kann.
Die enwi ist berechtigt, den Leistungs- und Lieferumfang jederzeit zu ändern. Änderungen im Leistungs- und Lieferumfang bedürfen der Schriftform und werden einen Monat nach Bekanntgabe wirksam. Im Falle einer wesentlichen Änderung im Leistungs- und Lieferumfang ist der Partner berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von einer Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe der Änderung ausgeübt werden.
Dieser Vertrag über Monitoringdienstleistungen gilt für die jeweilige Anlage am jeweiligen Standort. Der Nutzer hat die Größe und den Standort der zu überwachenden Anlage und alle zum Monitoring nach diesem Vertrag notwendigen Daten an die enwi zu melden. Sollten hierfür personenbezogene Daten notwendig sein, insbesondere, weil der Nutzer die Anlage an einen Endkunden weiterverkauft hat, so hat der Nutzer selbst dafür Sorge zu tragen, dass er die nötigen Daten des Endkunden an die enwi weiterleiten kann und darf. Insbesondere hat der Nutzer in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass er im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes handelt.
2. Laufzeit
Diese Vereinbarung wird für die in der Auftragsbestätigung festgelegte Zeit getroffen und gilt regelmäßig über die Restlaufzeit, die der Nutzer mit der HaWi Energietechnik AG oder der HaWi Project GmbH vereinbart hatte. Ersatzweise gilt dieser Vertrag über einen Zeitraum von fünf Jahren. Er ist vor Ablauf mit einer dreimonatigen Frist schriftlich durch eine der Parteien zu kündigen. Anderenfalls verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
3. Preise
Nutzer, die ehemalige HaWi Kunden sind zahlen eine einmalige Einrichtungsgebühr in Höhe von 68,- €. Die weitere Dienstleistung der enwi über die Restlaufzeit des HaWi-Vertrages ist für den Nutzer kostenfrei.
Im Übrigen bemessen sich die Preise nach der gültigen Preisliste oder der gegenständlichen Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung ist hierbei vorrangig.
Die gegenständliche Dienstleistung wird vom Kunden im Rahmen der jeweiligen weiteren Vertragslaufzeit jeweils für ein Jahr im voraus bezahlt (die Vertragslaufzeit kann länger sein). Die Rückforderung des im voraus bezahlten Jahresentgelts durch den Nutzer wegen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die vorzeitige Vertragsauflösung auf einen Umstand zurückzuführen ist, den ausschließlich enwi zu vertreten hat.
4. Haftung
Soweit am gegenständlichen Geschäft Verbraucher nicht beteiligt sind, greifen folgende Haftungsbeschränkungen.
Die enwi haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im Übrigen haftet sie nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden aus entgangenem Gewinn des Nutzers. Dieser Haftungsausschluss greift ausdrücklich nicht für Personenschäden oder für Schäden, die auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten begründet sind.
Diese Vereinbarung gilt hinsichtlich der Haftung von enwi auch für die etwaig zurechenbare Haftung der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen von enwi.
In diesem Zusammenhang weist enwi darauf hin, dass sie im Rahmen der gegenständlichen Dienstleistung keinerlei Betriebsführung der Nutzeranlagen übernimmt.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung im Dienstvertrag.
5. Allgemeine Bestimmungen
Ergänzend und subsidiär sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der enwi anwendbar.
Hinsichtlich der Vertragsausgestaltung gelten folgende Vereinbarungen ergänzend, wobei die jeweils erstgenannte vorrangig sein soll:
Die Auftragsbestätigung, diese allgemeinen Vertragsbedingungen zur Anlagenüberwachung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der enwitec electronic GmbH & Co. KG.
Mit Vereinbarung des Vertragsgegenstandes gemäß der Auftragsbestätigung, in der auch Bezug auf die allgemeinen Vertragsbedingungen zur Anlagenüberwachung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der enwitec electronic GmbH & Co. KG genommen wird, werden diese allgemeinen Vertragsbestimmungen mit vereinbart. Sie sind textlich auch einsehbar unter: www.enwitec.eu.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht wirksam sein oder später unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, ersatzweise eine neue Regelung zu finden, die der ursprünglichen möglichst nahe kommt.
Es gilt deutsches Recht. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt der Gerichtsstand als vereinbart, der nach dem Sitz der enwitec electronic GmbH & Co. KG maßgeblich ist.